Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Choka Sangha“ (Vogelnest-Gemeinschaft).
2) Der Sitz des Vereins ist Steyerberg.
3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stolzenau eingetragen; nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Choka Sangha e.V.“
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Buddhistischen Religionsgemeinschaft in Deutschland
– der Volksbildung
– die Förderung von ökologischen Projekten und Entwicklungen
-die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des   Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes

2) Der Verein bezweckt, eine Stätte zu bieten
– für die unmittelbare Erfahrung und Anwendung im Alltag von Verbundenheit mit der Natur, Liebe, Hingabe und Mitgefühl zu allen fühlenden Wesen, wobei dem Bodhisattva-Ideal besonderes Gewicht beigemessen wird
-für die Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, u.a. auch Fortbildung zum Gruppenübungsleiter Zen und Permakulturdesigner in Kooperation mit der Permakulturakademie und anderen Ausbildungsstätten
-für ökologische Projekte und Entwicklungen und Wildnispädagogik sowie
– für sozio-kulturelle Veranstaltungen (Kunst der Stille)

3) Besondere Bedeutung hat die Übung der Achtsamkeit. Der Verein fördert den achtsamen Umgang mit der Natur, Pflanzen, Tieren und allen fühlenden Wesen.
4) Der Verein unterstützt die Durchführung von Sesshins, Übungstagen, und Bildungsmaßnahmen durch autorisierte Lehrer und Referenten. Dazu gehört auch die Durchführung einfacher Arbeiten in Achtsamkeit.
5) Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist jedes Mitglied zur Mitarbeit eingeladen.
6) Der Verein achtet darauf,
– die Lehre des Buddha und den Zen-Weg in einer verständlichen Form darzulegen und den Mitgliedern und Freunden bei der Anwendung der Lehre im täglichen Leben behilflich zu sein
– sich für eine nachhaltige Integration von Ökologie und Spiritualität aktiv einzusetzen.
7) Der Verein stützt sich auf vier geistige Grundsätze:
1. den Geist des Nicht-Haftens an Ansichten,
2. den Geist, der die Natur des bedingten Entstehens durch Meditation unmittelbarer erfährt,
3. den Geist der Angemessenheit und
4. den Geist der geeigneten Mittel (z. B. Koan-Zen).

§3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Verein „Lebensgarten Steyerberg e.V.“ mit Sitz in Steyerberg zu, der es zu dem in § 2 dieser Satzung bezeichneten Zweck zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und die Praxis der Achtsamkeit in Gemeinschaft anerkennt.

2) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich aktiv an der Durchführung der Vereinsziele insbesondere an der Übung des Zazen beteiligen. Alle übrigen Personen können als fördernde Mitglieder beitreten. Wer länger als ein Jahr keine aktive Mitarbeit leistet, ist förderndes Mitglied.

3) Die Mitgliedschaft wird nach einer schriftlichen Beitrittserklärung und Annahme durch die Mitgliederversammlung erworben.

4) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, regelmäßig monatliche Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beitragsleistungen können in sozialen Härtefällen herabgesetzt werden. 5) Die fördernden Mitglieder verpflichten sich, lediglich den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Praxis der Achtsamkeit anzuerkennen. In der Mitgliederversammlung, zu der sie zu laden sind, haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

§5 Mitgliedsbeitrag

1)Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10 Euro pro Monat.

2) Zahlungen, die ein Mitglied direkt an ein Projekt oder einen Zweckbetrieb des Vereins im Sinne des § 10 leistet, können auf die Mitgliedsbeiträge des laufenden Kalenderjahres angerechnet werden. -wenn das Mitglied eine entsprechende Erklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres abgibt. Eine weitergehende Anrechnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§6 Verlust der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären. 2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod; sie ist nicht vererbbar.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ordnung des Vereins verstößt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung, – der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr zusammen.

2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder alle Mitglieder eines Ausschusses, Projektes oder Zweckbetriebs dies schriftlich verlangen.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand; die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Auf der schriftlichen Ladung ist die Tagesordnung anzukündigen.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand; es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird und von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 3⁄4 Mehrheit von Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur von 3⁄4 aller Mitglieder beschlossen werden.

§9 Vorstand

1) Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt; sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand kann zur organisatorischen Arbeit des Vereins besondere Vertreter heranziehen.

2) Ein aus mindestens 4 Personen bestehender Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel. Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Der Vorstand verteilt unter sich die Ämter des Schriftführers und Kassenwarts sowie bei Bedarf weitere Funktionen.

3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand im Sinne des Gesetzes – unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – durch mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen zu fassenden Beschluss ermächtigen, den Grundbesitz des Vereins mit Grundpfandrechten, Wohnrechten oder Nießbrauchsrechten zu belasten und diejenigen Erklärungen abzugeben, die zur Bestellung der vorgenannten dinglichen Rechte erforderlich sind.

§ 10 Ausschüsse, Projekte, Zweckbetriebe

1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte einzelne Bereiche oder bestimmte Vereinsprojekte Ausschüsse oder Zweckbetriebe in jedweder Rechtsform einsetzen, bzw. gründen die den ihnen jeweils zugewiesenen Bereich verantwortlich leiten. Ebenfalls möglich ist die Gründung von rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Stiftungen zur Förderung des Vereinszweckes. Ebenfalls möglich ist die Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften (Vereine, Stiftungen, gGmbH), die den Vereinszweck fördern helfen.

2) Die Ausschüsse, Projekte, Zweckbetriebe oder Stiftungen wählen eine/n Ausschuss-, Projekt- bzw. Betriebsleiter/in oder bestimmen die aufgrund der jeweiligen Rechtsform notwendigen Organe. Sie erfüllen ihre Aufgaben in ständigem engen Kontakt mit dem Vorstand des Vereins. Sie sind der Mitgliederversammlung nur verantwortlich, wenn die Rechtsformwahl dies zulässt. Die jeweiligen Geschäftsberichte werden allerdings der Mitgliederversammlung vorgelegt. 3) Werden sie für bestimmte Bereiche eigenverantwortlich eingesetzt, so erteilen diese dem Vorstand regelmäßig Bericht über den Abschluss von Rechtsgeschäften .

4) Der/die Leiterin im Sinne des § 10, Abs. 3) hat ein Vetorecht gegen diejenigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die unmittelbar seinen/ihren Geschäftsbereich betreffen. Dies gilt nicht gegenüber Feststellungen, die sich auf seine/ihre Amtsführung beziehen. Bei Stiftungen oder Ggmbh’s liegt die alleinige Verantwortung bei den jeweiligen gesetzlichen Organen.

§ 11 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten können unter Vereinsmitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung nicht beigelegt werden können, werden grundsätzlich durch Mediation geklärt. Der Rechtsweg kann erst beschritten werden, nachdem die Mitgliederversammlung das Scheitern der Mediation festgestellt hat.

Stand 28.11.2020